Condizioni generali di contratto
AGB – SpanSet GmbH & Co. KG – Stand Juli 2010
Wir verkaufen ausschließlich zu den nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Einkaufbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte zukünftige Geschäftsbeziehung, es sei denn, der Käufer ist kein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB).
§ 1 Vertragsabschluss
Angebote des Verkäufers sind in der Regel freibleibend und unverbindlich. Der Liefervertrag
kommt erst mit unserer Annahme der Bestellung des Käufers (Auftragsbestätigung) zustande.
Blockaufträge (= Abrufaufträge) bedürfen ausdrücklicher Vereinbarung, ebenso Umdispositionen.
Für auf Abruf gekaufte Ware gelten als längste Frist fünf Monate, innerhalb derer die Ware
restlos abzunehmen ist, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart. Vertragsänderungen und
mündliche Nebenabsprachen sind nur bei schriftlicher Bestätigung wirksam. Fixgeschäfte bedürfen
besonderer Vereinbarung.
§ 2 Preis
Die Preise beruhen auf dem Kostengefüge am Tage der Auftragsbestätigung. Ist eine bindende
Preisabsprache zustande gekommen, kann der Verkäufer trotzdem die Preise berichtigen, wenn
seit dem Vertragsabschluss vier Monate vergangen sind und nachträglich die Lieferung oder
Leistung durch hinzukommende öffentliche Abgaben, Nebengebühren, Frachten oder deren Erhöhung
oder andere gesetzliche Maßnahmen oder eine Änderung der Kostenfaktoren wie Lohn oder Materialkosten,
auf denen die Preise des Verkäufers beruhen, mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert
werden. Dies gilt nicht für Leistungen an einen Nichtkaufmann. Die Preise verstehen sich, falls
nicht anders vereinbart, ab Lagerstelle des Verkäufers. Verpackung wird gesondert berechnet und
nicht zurückgenommen. Alle genannten Preise verstehen sich ausschließlich der zum Lieferzeitpunkt
gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, die zusätzlich berechnet und ausgewiesen wird.
§ 3 Toleranzen
§ 3.1 Technische Toleranzen
Für die Erfüllung der technischen Eigenschaften unserer Produkte gelten Toleranzen. Unsere Produkte
gelten als einwandfrei, wenn die ausgelieferten Produkte in den Maßen innerhalb der Norm-Toleranzen
liegen.
Die nachstehende Tabelle stellt die (Norm-) Toleranzen dar:
§ 3.2 Mengentoleranzen bei Sonderartikeln
Eine Bestellung gilt mengenmäßig als vom Verkäufer erfüllt, wenn die Lieferung auf Basis der Bestellmenge
des Käufers mit einer Toleranz von +/- 10 % ausgeführt wurde.
§ 4 Lieferung
Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des
Lagers oder - bei Streckengeschäften - des Lieferwerkes geht die Gefahr auf den Käufer über. Eine
Versicherung wird nur auf Weisung des Käufers, in dessen Namen und auf dessen Kosten abgeschlossen.
Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware unseren Betrieb verlassen
hat. Sie verlängern sich erst in angemessenem Umfang bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere
Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen,
soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung der Ware von erheblichem Einfluss
sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Derartige Umstände teilen wir dem Käufer
unverzüglich mit. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien aufgrund dieser Umstände unzumutbar,
so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
§ 5 Haftung für Mängel
Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Mängel zu untersuchen und etwaige, offensichtliche
Mängel gegenüber dem Verkäufer unverzüglich schriftlich zu rügen. Bei nicht form- und/oder fristgerechter
Rüge gilt die Ware als in einwandfreiem Zustand anerkannt. Dem Käufer stehen in diesem Fall Ansprüche,
gleich welcher Art, nicht zu. Dies gilt nicht für Leistungen an einen Nichtkaufmann. Bei berechtigter,
unverzüglicher Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache
liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis
mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Ist der
Mangel nicht erheblich, steht ihm nur das Minderungsrecht zu. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung
übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen
sind. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die
Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem
vertragsgemäßen Gebrauch. So lange der Käufer uns nicht Gelegenheit gibt, uns von dem Mangel zu überzeugen,
er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht zur Verfügung stellt, kann er sich
auf Mängel der Ware nicht berufen. Weitere Ansprüche sind nach Maßgabe des § 5 ausgeschlossen. Dies gilt
insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden).
Ordnungsgemäß gelieferte Ware wird vom Verkäufer ohne Anerkennung einer Rechtsverpflichtung nur in Ausnahmefällen
und im Rahmen der Möglichkeiten zurückgenommen, wenn diese sich in einwandfreiem Zustand befindet und nicht aus
einer Auftragsfertigung stammt. Wir sind berechtigt, 25 % des Warenwertes, mindestens aber 50,00 EURO, zur
Deckung der entstandenen Kosten einzubehalten.
§ 6 Haftungsbegrenzung und Verjährung
Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug,
Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir - auch für unsere leitenden Angestellten
und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf
den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem
Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen
zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert
haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren
vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware
entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer
üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei
denn, diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen
und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffansprüchen. In den Fällen
der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen. Unsere Rechnungen sind fällig innerhalb
30 Tagen (Zahlungsziel) nach Rechnungsdatum. Der Käufer kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit unserer Forderung
in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Skonto-Abzüge sind unzulässig.
§ 7 Zahlung und Verzug
Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Käufer weder zur
Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung. Bei Überschreiten des Zahlungszieles, spätestens ab Verzug sind wir berechtigt,
Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von
8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, bei Nichtkaufleuten in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer
Eigentum des Verkäufers. Soweit es zu seinem normalen Geschäftsbetrieb gehört, ist der Käufer zur Weiterveräußerung
und zur Verarbeitung der Vorbehaltsware berechtigt. Die Weiterveräußerung ist jedoch nur bei Wahrung und Sicherung
des Eigentumsvorbehalts des Verkäufers durch den Käufer zulässig. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der
Vorbehaltsware durch den Käufer ist nicht zulässig. Die Forderung des Käufers aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware tritt der Käufer bis zur Höhe der Gesamtforderung des Verkäufers als Sicherheit schon jetzt an
diesen ab und unterrichtet seinen Abnehmer jeweils von Fall zu Fall von der Abtretung an den Verkäufer. Der
Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung ist der Käufer zur Einziehung der abgetretenen Forderung
seinem Abnehmer gegenüber solange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nachkommt und
nicht in Vermögensverfall gerät. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten dessen
Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von
Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers verpflichtet. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer über alle Umstände
im Zusammenhang mit dem Vorbehaltseigentum - Weiterverkauf und Forderungsabtretung, Verbindung, Vermischung,
Verarbeitung, Einziehung abgetretener Forderungen, evtl. Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Ware oder an ihre
Stelle getretene Forderungen usw.- jeweils unverzüglich zu unterrichten. Bei Verbindung, Vermischung oder
Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der dabei
entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache,
sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware an der neuen Sache Miteigentum einräumt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren,
gleich ob mit oder ohne Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte
Vorausabtretung nur in Höhe der Gesamtforderungen des Verkäufers. Im Falle von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Dritter in die Vorbehaltsware oder an deren Stelle getretene Forderungen verpflichtet sich der Käufer dem Verkäufer
die zur Verfolgung seiner Rechte notwendigen Unterlagen und Informationen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Der Käufer verpflichtet sich, bei Gefährdung der Rechte des Verkäufers diesem die Vorbehaltsware, jedoch nur bis
zur Höhe der noch offenen Gesamtforderungen des Verkäufers, auf Verlangen zurückzugeben.
§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Für diese Geschäftsbedingungen, bei Aufträgen und Lieferungen zwischen dem Verkäufer und Auslandskunden ist
vereinbart, dass das Recht der Bundesrepublik Deutschland für die gesamten Geschäftsbeziehungen, gleichgültig auf
welcher Geschäftsgrundlage sie beruhen, gilt. Das einheitliche Kaufrecht (EKG) und/oder sonstiges zwischenstaatliches
Recht wird auch bei Kunden, die einem Vertragsstaat angehören, ausgeschlossen. Die Vertragssprache für unsere
Geschäftsbeziehungen ist deutsch. Erfüllungsort für alle Forderungen aus diesem Vertrag ist der Sitz des Verkäufers.
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit
bestehenden Streitigkeiten (auch für Wechsel- und Scheckklagen) ist - soweit der Vertragspartner Vollkaufmann,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist- der Sitz des Verkäufers.
§10 Salvatorische Klausel
Sollte eine dieser Bedingungen aus irgendwelchen Gründen nichtig sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen
Bedingungen nicht. Die nichtige Klausel ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem von den Parteien Gewollten am
nächsten kommt.
SpanSet Jülicher Str. 49-51
52531 Übach-Palenberg
Tel.: +49 (0) 2451/4831-0
Telefax (Verkauf) +49 (0) 2451/4831207
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Komplementär: SpanSet Gesellschaft für Transportsysteme und Technische Bänder m.b.H.
HRB 9733 Aachen
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